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   VGH Bayern, 30.09.2019 - 10 C 19.1919   

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VGH Bayern, 30.09.2019 - 10 C 19.1919 (https://dejure.org/2019,38001)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30.09.2019 - 10 C 19.1919 (https://dejure.org/2019,38001)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30. September 2019 - 10 C 19.1919 (https://dejure.org/2019,38001)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    FreizügG/EU § 4a, § 6, § 7, § 11 Abs. 2; RL 2004/38/EU Art. 16 Abs. 1; AufenthG § 58 Abs. 1 u. 3 Nr. 1, § 59 Abs. 5 S. 1; StGB § 64
    Feststellung des Verlusts des Aufenthaltsrechts bei wegen Drogendelikten inhaftiertem italienischem Staatsangehörigen

  • rewis.io

    Feststellung des Verlusts des Aufenthaltsrechts bei wegen Drogendelikten inhaftiertem italienischem Staatsangehörigen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verlust des Freizügigkeitsrechts; Daueraufenthaltsrecht (verneint); Wiederholungsgefahr; Suchtmittelerkrankung; nicht abgeschlossene Therapie; Beschwerde; Therapie; Bewilligung; Verlustfeststellung; Einreise; Unterbringung

  • rechtsportal.de

    Gewährung von Prozesskostenhilfe i.R.e. Klage gegen die Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt (hier: Wiederholungsgefahr von Straftaten)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • VGH Bayern, 16.07.2019 - 10 ZB 19.1208

    Ausweisung nach dreißigjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet

    Auszug aus VGH Bayern, 30.09.2019 - 10 C 19.1919
    Selbst wenn nach der Stellungnahme des Bezirkskrankenhauses Kaufbeuren vom 5. November 2018 zugunsten des Klägers von einem insgesamt positiven Verlauf der derzeit zu absolvierenden Therapie auszugehen ist (siehe Bl. 595 f. d. Behördenakten), ist vorliegend in den Blick zu nehmen, dass sich diese Einschätzung auf die derzeitige Situation im Rahmen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bezieht und sich daraus keine belastbaren Aussagen darüber entnehmen lassen, wie sich der Kläger ohne die Protektivfaktoren einer stationären Unterbringung in der Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB verhalten wird (vgl. BayVGH, B.v. 30.8.2019 - 10 ZB 19.1564 - juris Rn. 5; B.v. 16.7.2019 - 10 ZB 19.1208 - juris Rn. 6).
  • VGH Bayern, 30.08.2019 - 10 ZB 19.1564

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung

    Auszug aus VGH Bayern, 30.09.2019 - 10 C 19.1919
    Selbst wenn nach der Stellungnahme des Bezirkskrankenhauses Kaufbeuren vom 5. November 2018 zugunsten des Klägers von einem insgesamt positiven Verlauf der derzeit zu absolvierenden Therapie auszugehen ist (siehe Bl. 595 f. d. Behördenakten), ist vorliegend in den Blick zu nehmen, dass sich diese Einschätzung auf die derzeitige Situation im Rahmen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bezieht und sich daraus keine belastbaren Aussagen darüber entnehmen lassen, wie sich der Kläger ohne die Protektivfaktoren einer stationären Unterbringung in der Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB verhalten wird (vgl. BayVGH, B.v. 30.8.2019 - 10 ZB 19.1564 - juris Rn. 5; B.v. 16.7.2019 - 10 ZB 19.1208 - juris Rn. 6).
  • EuGH, 16.01.2014 - C-378/12

    Zeiträume der Strafhaft können weder für den Erwerb eines Daueraufenthaltstitels

    Auszug aus VGH Bayern, 30.09.2019 - 10 C 19.1919
    Bei dieser Prüfung ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass Zeiträume, in denen der Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat eine Freiheitsstrafe verbüßt (hat), nicht für die Zwecke des Erwerbs des Daueraufenthaltsrechts berücksichtigt werden können, weil der Unionsgesetzgeber die Erlangung eines Daueraufenthaltsrechts nach Art. 16 Abs. 1 RL 2004/38/EU von der Integration des Unionsbürgers in den Aufnahmemitgliedstaat abhängig macht, diese Integration nicht nur auf territorialen und zeitlichen Faktoren, sondern auch auf qualitativen Elementen im Zusammenhang mit dem Grad der Integration im Aufnahmemitgliedstaat beruht, und die Verhängung einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung durch ein nationales Gericht dazu angetan ist, deutlich zu machen, dass der Betroffene die von der Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaates in dessen Strafrecht zum Ausdruck gebrachten Werte nicht beachtet, so dass die Berücksichtigung von Zeiträumen der Verbüßung einer Freiheitsstrafe für die Zwecke des Erwerbs eines Daueraufenthaltsrechts dem mit der Einführung dieses Aufenthaltsrechts verfolgten Ziel eindeutig zuwider laufen würde (vgl. EuGH, U.v. 16.1.2014 - Onuokwere, C-378/12 - juris Rn. 25 und 26; BayVGH, B.v. 18.3.2015 - 10 C 14.2655 - juris Rn. 24).
  • VGH Bayern, 13.10.2017 - 10 ZB 17.1469

    Ausweisung wegen schwerer Straftaten

    Auszug aus VGH Bayern, 30.09.2019 - 10 C 19.1919
    Denn solange sich der Ausländer nicht außerhalb des Straf- bzw. Maßregelvollzugs bewährt hat, kann nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung geschlossen werden, die ein Entfallen der Wiederholungsgefahr rechtfertigen würden (BayVGH, B.v. 13.10.2017 - 10 ZB 17.1469 - juris Rn. 12; B.v. 18.4.2019 - 10 ZB 18.2660 - juris Rn. 4).
  • VGH Bayern, 27.02.2019 - 10 C 18.2522

    Herausgabe einer sichergestellten Sache ohne Nachweis der Berechtigung

    Auszug aus VGH Bayern, 30.09.2019 - 10 C 19.1919
    Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags, hier nach Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen sowie Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2019 - 10 C 18.2522 - juris Rn. 17; B.v. 8.2.2019 - 10 C 18.1641 - juris Rn. 4 m.w.N.), hat die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
  • VGH Bayern, 08.02.2019 - 10 C 18.1641

    Aufenthaltserlaubnis und Duldung

    Auszug aus VGH Bayern, 30.09.2019 - 10 C 19.1919
    Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags, hier nach Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen sowie Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2019 - 10 C 18.2522 - juris Rn. 17; B.v. 8.2.2019 - 10 C 18.1641 - juris Rn. 4 m.w.N.), hat die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
  • VGH Bayern, 08.04.2019 - 10 ZB 18.2284

    Entzug des Freizügigkeitsrechts wegen Straftat gegen das BtMG - Erfolgloser

    Auszug aus VGH Bayern, 30.09.2019 - 10 C 19.1919
    Gerade bei Straftaten, die auf einer Suchterkrankung des Ausländers beruhen, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs von einem Wegfall der erforderlichen Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen und die damit verbundene Erwartung eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat (siehe z.B. BayVGH, B.v. 7.3.2019 - 10 ZB 18.2272 - juris Rn. 7; B.v. 8.4.2019 - 10 ZB 18.2284 - juris Rn. 12; B.v. 6.6.2019 - 10 C 19.1081 - juris Rn. 7).
  • VGH Bayern, 18.03.2015 - 10 C 14.2655

    Kroatischer Staatsangehöriger; Ausweisung vor dem Beitritt Kroatiens zur

    Auszug aus VGH Bayern, 30.09.2019 - 10 C 19.1919
    Bei dieser Prüfung ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass Zeiträume, in denen der Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat eine Freiheitsstrafe verbüßt (hat), nicht für die Zwecke des Erwerbs des Daueraufenthaltsrechts berücksichtigt werden können, weil der Unionsgesetzgeber die Erlangung eines Daueraufenthaltsrechts nach Art. 16 Abs. 1 RL 2004/38/EU von der Integration des Unionsbürgers in den Aufnahmemitgliedstaat abhängig macht, diese Integration nicht nur auf territorialen und zeitlichen Faktoren, sondern auch auf qualitativen Elementen im Zusammenhang mit dem Grad der Integration im Aufnahmemitgliedstaat beruht, und die Verhängung einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung durch ein nationales Gericht dazu angetan ist, deutlich zu machen, dass der Betroffene die von der Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaates in dessen Strafrecht zum Ausdruck gebrachten Werte nicht beachtet, so dass die Berücksichtigung von Zeiträumen der Verbüßung einer Freiheitsstrafe für die Zwecke des Erwerbs eines Daueraufenthaltsrechts dem mit der Einführung dieses Aufenthaltsrechts verfolgten Ziel eindeutig zuwider laufen würde (vgl. EuGH, U.v. 16.1.2014 - Onuokwere, C-378/12 - juris Rn. 25 und 26; BayVGH, B.v. 18.3.2015 - 10 C 14.2655 - juris Rn. 24).
  • VGH Bayern, 07.03.2019 - 10 ZB 18.2272

    Ausweisung eines irakischen Flüchtlings wegen Drogendelikten

    Auszug aus VGH Bayern, 30.09.2019 - 10 C 19.1919
    Gerade bei Straftaten, die auf einer Suchterkrankung des Ausländers beruhen, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs von einem Wegfall der erforderlichen Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen und die damit verbundene Erwartung eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat (siehe z.B. BayVGH, B.v. 7.3.2019 - 10 ZB 18.2272 - juris Rn. 7; B.v. 8.4.2019 - 10 ZB 18.2284 - juris Rn. 12; B.v. 6.6.2019 - 10 C 19.1081 - juris Rn. 7).
  • VGH Bayern, 06.06.2019 - 10 C 19.1081

    Verlust des Freizügigkeitsrechts wegen Gefährdung eines Grundinteresses der

    Auszug aus VGH Bayern, 30.09.2019 - 10 C 19.1919
    Gerade bei Straftaten, die auf einer Suchterkrankung des Ausländers beruhen, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs von einem Wegfall der erforderlichen Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen und die damit verbundene Erwartung eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat (siehe z.B. BayVGH, B.v. 7.3.2019 - 10 ZB 18.2272 - juris Rn. 7; B.v. 8.4.2019 - 10 ZB 18.2284 - juris Rn. 12; B.v. 6.6.2019 - 10 C 19.1081 - juris Rn. 7).
  • VGH Bayern, 29.01.2019 - 10 B 18.1094

    Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nach Erwerb des

  • VGH Bayern, 18.04.2019 - 10 ZB 18.2660

    Kein Wegfall der Wiederholungsgefahr nach Begehung erheblicher Straftaten

  • VG Karlsruhe, 23.02.2023 - 12 K 3447/22

    Androhung der Abschiebung eines unerlaubt ins Bundesgebiet eingereisten

    Insbesondere enthält § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 FreizügG/EU insoweit keine abschließende Sonderregelung (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 30. September 2019 - 10 C 19.1919 - juris, Rn. 10; Hessischer VGH, Beschluss vom 14. Dezember 2007 - 11 TG 2475/07 - juris, Rn. 2 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 31. Januar 2018 - 27 L 5743/17 - juris, Rn. 8 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 14. November 2017 - Au 1 K 17.249 - juris, Rn. 44; Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, Dezember 2022, AufenthG, § 11, Rn. 108; Kurzidem, in: BeckOK, Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 36. Edition, Stand: 1. Januar 2023, FreizügG/EU, § 7, Rn. 5; a. A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. April 2014 - 11 S 244/14 - juris, Rn. 98 ff.; VG Freiburg, Beschluss vom 26. Oktober 2020 - 10 K 2573/20 - juris, Rn. 102; VG Würzburg, Beschluss vom 28. April 2015 - W 7 K 14.659 - juris, Rn. 20).

    Denn vor dem Hintergrund, dass auch sie nicht mit der Verlustfeststellung in einem Bescheid erlassen wurde, stellt § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 FreizügG/EU auch insoweit keine besondere Regelung im Sinne des § 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/EU dar (a. A. Bayerischer VGH, Beschluss vom 30. September 2019 - 10 C 19.1919 - juris, Rn. 10: "Die für den Fall der Entlassung angedrohte Abschiebung mit einmonatiger Ausreisefrist beruht auf § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 FreizügG/EU"; ebenso VG Augsburg, Urteil vom 14. November 2017 - Au 1 K 17.249 - juris, Rn. 44).

  • VG Freiburg, 26.10.2020 - 10 K 2573/20

    Feststellung des Verlusts eines Freizügigkeitsrechts; Abschiebungsandrohung und

    Nach Auffassung der Kammer gilt dies auch, wenn die Abschiebung aus der Haft angeordnet wird (a.A. Bayerischer VGH, Beschluss vom 30. September 2019 - 10 C 19.1919 -, juris, Rn. 10; VG Augsburg, Urteil vom 14. November 2017 - Au 1 K 17.249 -, juris, Rn. 44 [Rechtsgrundlage ist in § 11 Abs. 2 FreizügG/EU i.V.m. § 58 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 AufenthG zu suchen]).
  • VG Würzburg, 11.12.2023 - W 7 K 21.820

    Daueraufenthaltsrecht, Verlustfeststellung, Griechischer Staatsbürger,

    d) Die Ausreiseaufforderung mit Ausreisefristsetzung sowie die Androhung der Abschiebung aus der Haft unter Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids beruhen auf § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 FreizügG/EU bzw. auf §§ 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/EU, 58 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1, 59 Abs. 5 AufenthG (zur Anwendbarkeit BayVGH, B.v. 30.9.2019 - 10 C 19.1919 - juris Rn. 10).
  • VGH Bayern, 07.10.2019 - 10 ZB 19.1744

    Verlust des Freizügigkeitsrechts

    Bei dieser Prüfung ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass Zeiträume, in denen der Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat eine Freiheitsstrafe verbüßt (hat), nicht für die Zwecke des Erwerbs des Daueraufenthaltsrechts berücksichtigt werden können, weil der Unionsgesetzgeber die Erlangung eines Daueraufenthaltsrechts nach Art. 16 Abs. 1 RL 2004/38/EU von der Integration des Unionsbürgers in den Aufnahmemitgliedstaat abhängig macht, diese Integration nicht nur auf territorialen und zeitlichen Faktoren, sondern auch auf qualitativen Elementen im Zusammenhang mit dem Grad der Integration im Aufnahmemitgliedstaat beruht, und die Verhängung einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung deutlich macht, dass der Betroffene die von der Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaates in dessen Strafrecht zum Ausdruck gebrachten Werte nicht beachtet, so dass die Berücksichtigung von Zeiträumen der Verbüßung einer Freiheitsstrafe für Zwecke des Erwerbs eines Daueraufenthaltsrechts dem mit der Einführung dieses Aufenthaltsrechts verfolgten Ziels eindeutig zuwider laufen wurde (vgl. EuGH, U.v. 16.1.2014 - Onuokwere, C-378/12 - juris Rn. 25 und 26; BayVGH, B.v. 18.3.2015 - 10 C 14.2655 - juris Rn. 23; B.v. 30.9.2019 - 10 C 19.1919 - juris Rn. 8).
  • VG Bayreuth, 23.05.2023 - B 6 K 22.881

    Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt gegenüber tschechischem

    Deshalb fußt die Anordnung der Abschiebung aus der Unterbringung, die der Beklagte anordnen wollte, auch wenn von "Haft" die Rede ist, auf § 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/EU i.V. m. § 58 Abs. 1 und 3 Nr. 1 AufenthG, § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (BayVGH, B. v. 30.09.2019 - 10 C 19.1919 - juris Rn. 10).
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